Vielleicht haben Sie sich auch schon einmal gefragt, was eigentlich passiert, wenn Sie krank werden oder einen Unfall haben. Wie wird Ihre Existenz und die Ihres Hofes sichergestellt. Hier kommen die Betriebshelfer zum Einsatz. Sie übernehmen alle wichtigen Aufgaben Ihres Betriebes, die nicht zu einem späteren Zeitpunkt erledigt werden können, wie etwa das Melken der Kühe oder die Ernte.
Einen Betriebshelfer beantragen
Wenn der Fall eintritt und Sie einen Betriebshelfer benötigen, müssen Sie dies schnellstmöglich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, kurz SVLFG, mitteilen. Die SVLFG muss auf jeden Fall in Kenntnis gesetzt werden, bevor eine Ersatzkraft ihre Arbeit aufnimmt. Es reicht, wenn Sie den Antrag erst einmal formlos stellen, etwa am Telefon. Dies ist auch bei einem Vertragspartner der SVLFG möglich. Den Formantrag können Sie zusammen mit den Belegen über Ihren Ausfall bis zu zwei Wochen nach dem formlosen Antrag einreichen.

Wer übernimmt die Kosten?
Sie haben den Antrag gestellt und der Betriebshelfer kann seine Arbeit aufnehmen. Doch wer übernimmt eigentlich die Kosten für einen Betriebshelfer?
Wenn dieser von der SVLFG oder einem ihrer Vertragspartner gestellt wird, so übernimmt die SVLFG auch dessen Kosten. Sie müssen sich an den Kosten nicht beteiligen. Jedoch bestätigen Ausnahmen die Regel. So müssen Sie sich an den Kosten beteiligen, wenn Sie den Betriebshelfer aufgrund eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder wegen eines Todesfalls benötigen.
Sollten Sie selbst eine Ersatzkraft beschaffen, können die Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen von der SVLFG übernommen werden. Zudem gibt es eine Obergrenze der Kosten. So werden im Westen höchstens 12,25€ pro Stunde von der SVLFG erstattet, im Osten sind es nur 11,50€ (Stand: 2021).
Voraussetzung für eine Übernahme der Kosten ist, dass die von Ihnen eingesetzte Ersatzkraft betriebsfremd ist. Außerdem darf sie nicht mit Ihnen verwandt oder verschwägert sein. Sollte dies der Fall sein, können lediglich die Fahrtkosten und der Verdienstausfall übernommen werden.
Wann Sie Anspruch auf einen Betriebshelfer haben
Um einen Betriebshelfer zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. So müssen Sie etwa ein bodenbewirtschaftetes Unternehmen im Bereich Land- oder Forstwirtschaft führen. Auch ein Gartenbau Unternehmen zählt dazu. Landwirtschaftliche Nebenunternehmen, wie etwa ein Hofladen, können nicht weitergeführt werden.
Um Anspruch auf einen Betriebshelfer zu bekommen, muss einer der nachfolgenden Fälle eintreten:
- Sie sind arbeitsunfähig, etwa wegen eines Unfalls oder einer Krankheit
- Sie werden im Krankenhaus behandelt
- Sie nehmen an Maßnahmen zur Rehabilitation, Vorsorge oder Prävention teil
- Sie sind schwanger oder befinden sich in Mutterschutz
- Sie befinden sich in einer pflegerischen Notsituation
- Ihr Ehe- oder Lebenspartner, der den Hof hauptsächlich geführt hat, ist verstorben
Der Antrag wird in der Regel schnellstmöglich bearbeitet und der Betriebshelfer kann zum Einsatz kommen.

Wie lange haben Sie Anspruch?
Der Einsatz eines Betriebshelfers ist zeitlich begrenzt. Sind Sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit arbeitsunfähig, steht Ihnen dieser bis zu vier Wochen zur Seite. Befinden Sie sich in stationärer Behandlung oder nehmen Sie an Maßnahmen zur Rehabilitation, Vorsorge oder Prävention teil, verlängert sich die Einsatzzeit des Betriebshelfers auf bis zu 13 Wochen. Sollte es in Ihrem Betrieb zu besonderen Erschwernissen oder außergewöhnlichen Verhältnissen kommen, kann die Einsatzzeit verlängert werden.
Bei einer Schwangerschaft haben Sie für die gesetzliche Schutzfrist Anspruch auf einen Betriebshelfer. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen danach, bei Mehrlingsgeburten kann sie auch bis zu 12 Wochen nach der Entbindung andauern. Sind Sie aufgrund der Schwangerschaft bereits vor Beginn der Schutzfrist arbeitsunfähig, können Sie auch schon früher einen Betriebshelfer bekommen.
Führen Sie den Hof nach dem Tod Ihres Ehe- oder Lebenspartners weiter, haben Sie innerhalb von zwei Jahren für bis zu 12 Monate Anspruch auf einen Betriebshelfer.
Als Nebenerwerbslandwirt – Anspruch auf einen Betriebshelfer
Auch als Nebenerwerbslandwirt haben Sie Anspruch auf einen Betriebshelfer. Allerdings nur dann, wenn Sie entweder in der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse oder in der Landwirtschaftlichen Alterskasse versichert sind.
Ein Betriebshelfer kann Ihnen in einer schwierigen Situation helfen, damit Sie nicht Ihren Hof aufgeben müssen und Ihre Existenz verlieren.
Quelle:
LAND&FORST, 03.11.2021; Landwirtschaftliche Betriebshelfer beantragen – was ist zu beachten?